Bei dem Steuersatz nach § 27a Abs 1 EStG unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen hebt der Regelbesteuerungsantrag nach § 27a Abs 5 EStG das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG nicht auf. - VwGH 26. 5. 2021, Ra 2021/13/0036.
Der Steuerpflichtige erzielte im Jahr 2018 nur Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der KESt unterlagen. Er beantragte die Veranlagung dieser Einkünfte in Form der Regelbesteuerung (§ 27a Abs 5 EStG) und stellte dabei den Kapitalerträgen von ca 51.000 € Werbungskosten von 37.000 € gegenüber.
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