Wird eine GmbH mit noch nicht verrechneter Mindestkörperschaftsteuer (MiKö) auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, steht die MiKö erst mit Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages der Rechtsnachfolgerin zu. Bei der Rechtsnachfolgerin ist die MiKö daher erst im Rahmen der Veranlagung jenes Veranlagungszeitraums zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endete, in welches der Tag nach dem Verschmelzungsstichtag fällt. - VwGH 8. 4. 2022, Ro 2021/13/0015.
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