Lässt der niedergelassene Arzt in seiner Ordination einen "Vertretungsarzt" tätig werden, kommt der Behandlungsvertrag idR zwischen diesem "Vertretungsarzt" und dem Patienten zustande. Dies spricht dafür, dass der Vertretungsarzt, den auch die entsprechende Haftung trifft, selbstständig tätig ist. - VwGH 12. 9. 2018, Ra 2017/13/0041.
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