Für Zwecke des Vorsteuerabzugs müssen gemischt genutzte Räume des Arztgebäudes nach einem im Einzelfall sachgerechten Schlüssel den unecht steuerbefreiten ärztlichen Umsätzen und den umsatzsteuerpflichtigen Apothekenumsätzen zugeordnet werden. - VwGH 31. 1. 2018, Ra 2016/15/0001.
Ein praktischer Arzt mit der Befugnis zum Betrieb einer Hausapotheke errichtete ein Gebäude, das im Erdgeschoß Ordination sowie Apotheke und im Obergeschoß insb "Arzt-Dienstzimmer" umfasste.
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