Der Arbeitnehmer kann Werbungskosten trotz eines vom Arbeitgeber vorgenommenen Kostenersatzes absetzen, wenn der Kostenersatz des Arbeitgebers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. - VwGH 27. 8. 2020, Ra 2020/13/0037.
Der Dienstnehmer war als Maschinist für Planiermaschinen im Gleisbau tätig. Sein ehemaliger Arbeitgeber hatte ihm die Kosten einer Fortbildung bezahlt, die für seine Tätigkeit als Maschinist wichtig war, weil sie ihn zum Fahren der Gleisbaumaschinen im Netz der verschiedensten Infrastrukturbetreiber berechtigt. Erst durch die Fortbildungsmaßnahmen hatte er die Fahrerlaubnis zum Triebfahrzeugführer erlangt.
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