Bis zum 31. 12. 2024 wird die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer nur in Anspruch nehmen können, wer die Leitung seines gesamten Unternehmens im Inland hat. - VwGH 7. 5. 2021, Ra 2020/15/0115.
Eine in Italien ansässige Hausfrau (im Folgenden Vermieterin) ist Eigentümerin einer Wohnung in Österreich, die sie im Streitjahr 2017 vermietete. Hinsichtlich Umsatzsteuer machte sie die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 geltend.
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