Der VwGH tritt der Ansicht entgegen, ein inländischer Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO erfordere eine jährliche Wohnungsnutzung von zumindest 60 Tagen. - VwGH 5. 3. 2020, Ra 2019/15/0145.
Ein österreichischer Musiker hatte seit Mitte der 90er-Jahre in Kenia ein Haus gemietet. In Österreich gab er lediglich eine Einkommensteuererklärung als beschränkt Steuerpflichtiger ab.
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