Der Mantelkauftatbestand des § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 hat ua die Änderung der Gesellschafterstruktur zur Voraussetzung. Dabei ist ausschließlich auf die unmittelbaren Beteiligungen abzustellen und kein "Durchgriff" durch beteiligungshaltende Kapitalgesellschaften vorzunehmen. - VwGH 13. 9. 2017, Ro 2015/13/0007.
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