Auch Sportvereine können umsatzsteuerpflichtig vermieten.
Ein gemeinnütziger Sportverein errichtete 1997 beim Vereinshaus, das dem Sportbetrieb diente, einen Zubau, welcher als Buffet genutzt und an einen Betreiber verpachtet werden sollte. Der Verein verzichtete auf die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmerregelung) und machte für 1997 die Vorsteuern aus dem Zubau geltend. Zur Begründung verwies er darauf, dass er ab 1998 steuerpflichtig behandelte Umsätze aus der Vermietung der dem Buffetbetrieb gewidmeten Räumlichkeiten erziele.
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