Datenschutz & E-Government

Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen?

Univ.-Ass. Mag. Žiga Škorjanc

Die Datenschutz-Grundverordnung ("DS-GVO")1 führt das Konzept einer (verpflichtenden) Datenschutz-Folgenabschätzung2 ("DSFA") in das österreichische Datenschutzrecht ein. Nach Art 35 DS-GVO ist eine DSFA durchzuführen, wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Dieser Beitrag untersucht, wann eine DSFA zwingend durchzuführen ist, und analysiert zur Beleuchtung dieser Frage die Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe zur DSFA.

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Artikel-Nr.
jusIT 2018/55

24.08.2018
Heft 4/2018
Autor/in
Žiga Škorjanc

Univ.-Ass. Mag. Žiga Škorjanc ist Universitätsassistent am Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht der Universität Wien. Zuvor war er Rechtsanwaltsanwärter und absolvierte im Jahr 2017 die Rechtsanwaltsprüfung am OLG Wien.