Seit 1. 1. 1987 ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) einschließlich des dazu ergangenen Anpassungsgesetzes (ASGAnpG) in Kraft. Zu den markantesten Neuerungen gehört zweifellos die vorläufige Wirksamkeit bestimmter erstinstanzlicher Urteile, die der Gesetzgeber in § 61 Abs 1 ASGG mit der nicht geglückten1) Formulierung umschreibt, die „rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz hemmt nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den der Vollstreckbarkeit“. Die praktische Brisanz der Diskussion, die sich zur Reichweite dieser Formulierung bereits entzündet hat, wird einem spätestens bewußt, wenn man sich die von dieser vorläufigen „Vollstreckbarkeit“ erfaßten, taxativ2) aufgezählten Rechtsstreitigkeiten vergegenwärtigt. Während bei den in § 61 Abs 1 Z 2-4 genannten Rechtsstreitigkeiten diese Regelung, sieht man insbesondere von inhaltlichen Abgrenzungsfragen ab, keine besonderen Probleme aufwirft, läßt sich dies für die in den Z 1 und 5 angeführten Rechtsstreitigkeiten leider nicht konstatieren. Gerade letztere dürften aber in ihrer praktischen Bedeutung und Häufigkeit erheblich vor den Streitigkeiten der Z 2-4 liegen.
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