Am 26. Juli 2000 ist die sog "Safe Harbor-Entscheidung 2000/520/EG der Europäischen Kommission ergangen: Darin wurde entsprechend der Ermächtigung des Art 25 Abs 6 der Datenschutz-RL 95/46/EG die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" und der diesbezüglichen "Häufig gestellten Fragen" (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, festgestellt. Einfach ausgedrückt war danach für alle Unternehmen, die sich in die beim US-Handelsministerium geführte Liste eintragen haben lassen, der internationale Datentransfer in die USA ohne Genehmigung der nationalen Kontrollstelle zulässig.
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