Anmerkungen zu EuGH C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer)
In der zu besprechenden Entscheidung äußerte sich der EuGH erstmalig zur zentralen Bestimmung des Beschäftigtendatenschutzes (Art 88 DSGVO). Der Beitrag versucht die Entscheidungskriterien des EuGH aufzuarbeiten sowie die Auswirkungen auf die österreichische Rechtsordnung zu thematisieren.
» Deskriptoren: Beschäftigtendatenschutz
» Normen: DSGVO: Art 6 Abs 2 und Abs 3, Art 88; ArbVG: § 96 Abs 1 Z 3, § 96a Abs 1 Z 1 und Z 2
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