Mit dem StabG wurde § 6 Abs 2 UStG nicht nur in Bezug auf die Verzichtsmöglichkeit des Bestandgebers auf die Steuerbefreiung eingeschränkt, sondern Gleiches auch für die Umsätze von Eigentumsgemeinschaften angeordnet,1 um eine Gleichstellung von Bestandnehmern und Wohnungseigentümern zu erreichen.2 Demnach besteht die Optionsmöglichkeit nur dann, wenn der Leistungsempfänger, also der Wohungseigentümer, das Grundstück (oder einen baulich abgeschlossenen Teil, sohin das/die Wohnungseigentumsobjekt[e]) nahezu ausschließlich3 für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
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