Durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (BGBl I 148/2020) wurde in der ZPO ein Sonderverfahren geschaffen, das eine rasche Abhilfe bei massiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem elektronischen Kommunikationsnetz bieten soll. Der OGH hatte nun erstmals Gelegenheit, sich zu diesem vereinfachten Unterlassungsverfahren bei "Hasspostings" zu äußern. Da die Beklagte die Betreiberin einer Social-Media-Plattform mit Sitz in Irland war, welche die Aufforderung zur Löschung eines Nutzer-Accounts mit rechtswidrigen Inhalten ablehnte, stellten sich insb auch Fragen einer hinreichenden Abmahnung, der internationalen Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts, der Reichweite des Herkunftslandprinzips und der räumlichen und zeitlichen Geltung einer Unterlassungsanordnung.1
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