Einnahmen gelten als zugeflossen, wenn sie beim Empfänger „endgültig“ verbleiben. Tatsächlich kommt es aber nicht auf die Endgültigkeit an, vielmehr ist zu prüfen, ob eine Einnahme vorliegt. Eine Einnahme liegt aber nur dann vor, wenn sie auf Gewinnrealisierung gerichtet ist. Damit erübrigt sich das Kriterium der Endgültigkeit.
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