Der folgende Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung im Zivilverfahren über den gesetzlichen Zinssatz im Anwendungsbereich des§ 1333 Abs 2 ABGBhinausgehende Verzugszinsen zugesprochen werden können.
Am 1. 8. 2002 trat das Zinsrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) in Kraft. Damit wurde die Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr1) umgesetzt2). Der gesetzliche Zinssatz bei Verzug im beiderseitigen Unternehmergeschäft wurde deutlich erhöht. Er setzt sich künftig aus dem Basiszinssatz zuzüglich 8 % zusammen3). Dies ergibt sich aus der mit dem ZinsRÄG eingeführten Bestimmung des § 1333 Abs 2 ABGB, die wie folgt lautet: „Bei Geldforderungen zwischen Unternehmen aus unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz 8 %. Dies über dem Basiszinssatz, soweit aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Beurteilung der Sach- oder Rechtslage durch den Schuldner beruht, 2 % über dem Basiszinssatz. Dabei ist jeweils der Basiszinssatz, der am ersten Tag eines Kalenderhalbjahres gilt, für dieses Halbjahr maßgebend.
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