Den zunehmenden Elternkarenzen, Elternteilzeiten, Hospizansprüchen sowie den nunmehr verstärkten Möglichkeiten geförderter Bildung und Pflege durch besondere Karenzen und Teilzeiten stehen auf Arbeitgeberseite keine besonderen arbeitsrechtlichen Begleitmaßnahmen zur Abdeckung der Vertretungsbedarfe und Gestaltung der Vertretungsdienstverhältnisse gegenüber.
Der Gesetzgeber hält für die Abdeckung Begleitbestimmungen offenbar nicht für erforderlich. Die Praxis agiert meist mit der Vereinbarung befristeter Vertretungsdienstverhältnisse oder befristeter Aufstockungen der Arbeitszeit anderer, all dies infolge der flexiblen Karenz- und Teilzeitmöglichkeiten zunehmend auch wiederholt, sei es bei "Auszeiten" desselben Arbeitnehmers, sei es für die durch solche Zeiten anderer Arbeitnehmer entstandenen Vertretungsbedarfe.
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