Abgabenverbindlichkeiten könnten nicht mit der Wirkung auf Dritte übertragen werden, sodass der Dritte zum Abgabenschuldner werde. Übernommen werden könnte allenfalls die Tragung der finanziellen Lasten, nicht jedoch die Unternehmer-
eigenschaft. Die Steuerschuldnerschaft sei eine Rechtsposition, die durch das unternehmerische Handeln einer Person entstehe und könne nicht willkürlich übertragen werden. Im Fall der (partiellen) Rechtsnachfolge sei daher ausschließlich maßgebend, ob die Steuerschuld aufgrund des Handelns des Rechtsvorgängers entstanden sei.
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