Datenschutz & E-Government

Zur Befassungs- und Unterrichtungspflicht der Datenschutzbehörde

Mag. Sarah Heiml / Dr. Max Hofmann

Die Datenschutzbehörde muss den Beschwerdeführer über den "Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung" unterrichten. Diese Pflicht bildet ein unionsrechtliches Spezifikum und besteht selbstständig neben der Pflicht zur Entscheidung. Der Beitrag widmet sich diesen in Art 57 Abs 1 lit f DSGVO bezeichneten Aufgaben der Datenschutzbehörde im Beschwerdeverfahren und dem Rechtsschutz im Fall ihrer Untätigkeit.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
jusIT 2021/13

25.02.2021
Heft 1/2021
Autor/in
Sarah Heiml

Mag. Sarah Heiml ist Universitätsassistentin am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre (derzeit karenziert), Johannes Kepler Universität Linz.

Publikationen der Autorin:
Wearables und Datenschutz, ZTR 2017, 147-159; Datenschutzrecht, in: Felten/Kofler/Mayrhofer/Perner/Tumpel (Hrsg), Digitale Transformation im Wirtschafts- & Steuerrecht (2019), 163-205; gemeinsam mit Michael Mayrhofer: Die österreichische Datenschutzbehörde als DSGVO-Aufsichtsbehörde, in: Baumgartner (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht (2019), 165-186.

Max Hofmann

Dr. Max Hofmann ist Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Johannes Kepler Universität Linz.