Mit Erkenntnis vom 22. 7. 2022, W258 2239561-1, hat das BVwG ausgesprochen, dass die Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Website einer Berufsschule durch Art 6 Abs 1 lit e iVm Abs 3 lit b DSGVO iVm § 56 Abs 2 SchUG gerechtfertigt ist und dass keine Verletzung der allgemeinen Ver-
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