In letzter Zeit mehren sich leider betriebswirtschaftliche Sachzwänge, die eine Kürzung oder Zurücknahme in wirtschaftlich guten Zeiten „gewachsener“ arbeitsvertraglicher Besserstellungen gebieten. Daß Derartiges mangels vereinbarten Widerrufsvorbehalts nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen kann, liegt in der Natur des Vertragsrechts ebenso begründet wie es eine juristische Selbstverständlichkeit darstellt, daß durch relativ zwingende Normen gesicherte Ansprüche des Arbeitnehmers auch durch vertraglichen Konsens nicht rechtswirksam unterlaufen werden können.
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