Setzen Begünstigungen nach § 103 EStG eine Verlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen nach Österreich voraus?
Wird ein "Wohnsitz" in Österreich begründet und der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" im Ausland beibehalten, so verneint das BMF die Zulässigkeit von Zuzugsbegünstigungen nach § 103 EStG. Die gesetzliche Deckung des § 7 Abs 2 Z 3 der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016) wird kritisch analysiert. Eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung nach dem Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG wird gesucht.
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