In der bisher erschienenen Literatur zum SchenkMG wurden Fälle von Zuwendungen angeführt, die nicht als meldepflichtige Schenkungen gelten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen weitere Vorgänge angeführt werden, die nicht der Schenkungsmeldepflicht unterliegen.
Ausgangspunkt der nachfolgenden Darlegungen über die Wertung von Zuwendungen als nicht meldepflichtige Schenkungen ist vor allem das ErbStG. Dieses ist ja, abgesehen von den durch den VfGH mit Wirkung vom 31. 7. 2008 aufgehobenen Bestimmungen des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 sowie den durch das SchenkMG ab dem gleichen Zeitpunkt als nicht mehr anwendbar erklärten § 1 Abs 1 Z 3 und § 33, nach wie vor anwendbares Recht1. Gem § 121a BAO idFd SchenkMG werden Schenkungen unter Lebenden iSd § 3 ErbStG als meldepflichtig erklärt.
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