Art 17 Abs 1 MÜ sieht (in der deutschen Fassung) den Ersatz jenes Schadens vor, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder "körperlich verletzt" wird. Diese "Körperverletzung" wird in den authentischen Sprachfassungen des Übereinkommens als "bodily injury", "lésion corporelle" und "lesión corporal" bezeichnet.
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