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Adressregisterverordnung 2016 - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung des BMWFW über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters (Adressregisterverordnung 2016 - AdrRegV 2016)

BGBl II 2016/51, ausgegeben am 19. 2. 2016

Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden. Es wurde durch die Novelle des VermG BGBl I 2004/9 eingeführt und durch die Adressregisterverordnung (AdrRegV) näher geregelt (BGBl II 2005/218, siehe LN Rechtsnews 87 vom 26. 7. 2005). Nach Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Kostenersatz mit 31. 12. 2008 (vgl BGBl II 2009/57, LN Rechtsnews 6669 vom 2. 3. 2009) verblieben im Wesentlichen nur noch § 1 AdrRegV über die Inhalte und Merkmale der Angaben betreffend die geocodierten Adressen und der Anhang der AdrRegV über die Dienste des Adressregisters.

Mit der vorliegenden Neuerlassung der Adressregisterverordnung soll das Adressregister durch die Aufnahme zusätzlicher Dateninhalte an die Bedürfnisse der Verwaltung und der Wirtschaft angepasst werden. Da die bisher verwendeten Gemeindenamen, Ortschaftsnamen und Straßennamen in ausgeschriebener Form für Adressierungen zu lang sind, werden für diese Bezeichnungen verkürzte Schreibweisen eingeführt. Weiters wird anstelle des bisher mit der Postleitzahl angegebenen Postleitzahlengebietes nun der Zustellort angegeben (Gemeindename, Ortschaftsname oder eine Kombination aus Gemeinde- und Ortschaftsnamen), weil aufgrund der Zusammenlegung von Postleitzahlgebieten diese nicht mehr aussagekräftig sind.

Zudem wird eine Regelung für eine verbindliche Adressierung aufgenommen: Die Adresse ist danach als formal rechtsgültig anzusehen, wenn die einzelnen in § 3 AdrRegV 2016 angeführten Elemente entweder ausgeschrieben oder abgekürzt angeführt sind. Es besteht aber kein Zwang, diesen Adressierungsvorschlag zu verwenden.

Mit Inkrafttreten der AdrRegV 2016 am 20. 2. 2016 tritt die bisherige AdrRegV, BGBl II 2005/218 idF BGBl II 2009/57, außer Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21150 vom 22.02.2016