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DSG 2000: § 1, § 5, § 31
So wie das Entscheidungsorgan vor jeder Gewährung von Akteneinsicht bzw Abschriftnahme an einen Dritten das Grundrecht auf Datenschutz der Betroffenen (hier noch § 1 DSG 2000) einerseits und das rechtliche Interesse des Dritten an der Verwendung der Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen andererseits abzuwägen hat (vgl § 219 Abs 2 ZPO), bedarf auch die Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen zwecks Veröffentlichung einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Rsp. Die Entscheidung, welche personenbezogenen Daten in gerichtlichen Entscheidungen zu anonymisieren sind, ohne den Sinngehalt des Entscheidungstextes wesentlich zu verändern, vermag am ehesten derjenige zu treffen, der den Text verfasst hat bzw an der Verfassung entscheidend mitgewirkt hat, also das jeweilige Entscheidungsorgan (Einzelrichter oder Richtersenat als Spruchkörper).
Der Anonymisierungs- (bzw Pseudonymisierungs)-prozess von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist grds ein Akt der Rechtsprechung (wem die Anonymisierung der Entscheidungen des LVwG obliegt, hat der Landesgesetzgeber hier nicht ausdrücklich geregelt). Zur Entscheidung über die vorliegende Datenschutzbeschwerde betr unzureichender Anonymisierung war die Datenschutzbehörde gem den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 5 Abs 4 iVm § 31 Abs 2 DSG 2000 somit nicht zuständig.
VwGH 9. 8. 2021, Ra 2019/04/0106
Hinweis: Im vorliegenden Fall war noch das DSG 2000 anwendbar.