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EMRK: Art 10
Verlangt der Rechteinhaber (hier: Theaterunternehmen) gegüber Medieninhabern Auskunft über den Hersteller urheberrechtsverletzenden Materials (hier: unerlaubte Videoaufnahmen einer Theateraufführung), sind das Auskunftsinteresse des Rechteinhabers (§ 87b Abs 2 UrhG) und das in der Verfassung wurzelnde öffentliche Interesse an der Geheimhaltung von journalistischen Quellen, das den Medieninhabern zugute kommt (§ 31 MedienG; Schutz des Redaktionsgeheimnisses), im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (zum Schutz journalistischer Quellen als eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit vgl etwa RS0126501). Dies steht auch mit § 87b Abs 2 UrhG im Einklang, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anordnet, die zwar nach den Mat zur UrhG-Nov 2003 der rechtsmissbräuchlichen Ausforschung von Konkurrenten begegnen soll (ErläutRV 40 BlgNR 22. GP 43), nach ihrem Wortlaut auf einen solchen Zweck allerdings nicht beschränkt ist. Eine solche umfassendere Interessenabwägung kann sich auch auf das Unionsrecht stützen.
Entscheidung
Im vorliegenden Einzelfall gelangte der erk Senat in einer Gesamtabwägung zur Ansicht, dass das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung von journalistischen Quellen das Auskunftsinteresse der Kl überwiegt. Das Auskunftsbegehren wurde daher zur Gänze abgewiesen. Vom OGH bestätigt wurde hingegen die Verpflichtung der Bekl zur Rechnungslegung (iZm Ansprüchen auf angemessenes Entgelt nach § 86 UrhG sowie Schadenersatz gem § 87 UrhG für die – unstrittig ohne jede Rechtfertigung erfolgten – Eingriffe in die Leistungsschutzrechte der Bekl nach § 72 UrhG).