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Autonomes Fahren – (Video)Aufzeichnungen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AutomatFahrV: § 6

DSG: § 7

Die Datenschutzbehörde hat einem führendem Forschungszentrum für die Automobil- und Bahnindustrie (außeruniversitäre Forschungseinrichtung) unter Auflagen gem (§ 6 AutomatFahrV iVm) § 7 Abs 2 Z 3 iVm § 7 Abs 3 DSG die Genehmigung erteilt, im Rahmen eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens personenbezogene Daten in Form von (Video-)Aufzeichnungen an öffentlichen Orten im öffentlichen Straßen-, Bus- und Schienenverkehr innerhalb Österreichs zum Zweck der Erarbeitung von Testdaten für Algorithmen im Bereich des (teil-)autonomen Fahrens sowie zur Steigerung der Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeugsicherheit zu ermitteln und auszuwerten.

§ 7 DSG normiert die Datenverarbeitung für Archivzwecke im öffentlichen Interesse, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke. Auch Bilddaten sind (bestimmbare) personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO. Gleichzeitig liegt mit diesen Bilddaten aber im Regelfall keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 DSGVO vor.

Die Ermittlung und Auswertung von Bilddaten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unterliegen der Sondervorschrift des § 7 DSG.

Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 DSG nicht vor (öffentlich zugängliche Daten oder Daten, die bereits für andere Untersuchungen bzw Zwecke ermittelt wurden, oder pseudonymisierte Daten). Bei den Bedingungen, die § 7 Abs 2 DSG an die Verarbeitung forschungsbezogener Daten knüpft (im öffentlichen Interesse liegende Forschungszwecke und entweder eine gesetzliche Grundlage [Z 1], oder eine Einwilligung [Z 2] oder eine Genehmigung der Datenschutzbehörde [Z 3] gem § 7 Abs 3 DSG), erscheint zunächst § 7 Abs 2 Z 1 DSG erfüllt zu sein. Denn zweifelsohne liegt ein automatisierter Einsatz von Fahrzeugen zur Personenbeförderung im öffentlichen Interesse und ist durch die AutomatFahrV, auch eine rechtliche Grundlage für die Testung und Verwendung derartiger Fahrzeuge gegeben. Allerdings sieht § 6 leg cit unter der Überschrift „Testdaten“ vor, dass bei einer Videodatenerfassung abseits eines Unfalldatenspeichers eine Bewilligung der Datenschutzbehörde gem § 7 Abs 3 DSG erforderlich ist.

Da somit weder die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 DSG, noch jene des § 7 Abs 2 Z 1 und Z 2 DSG vorliegen, kann die geplante Datenverwendung nur aufgrund einer Genehmigung durch die Datenschutzbehörde gem § 7 Abs 2 Z 3 iVm § 7 Abs 3 DSG erfolgen.

DSB 21. 6. 2023, 2022-0.930.971

Auflagen

Die Auflage 2.a dient der Gewährleistung der Informationspflicht des Verantwortlichen gem Art 13 DSGVO. Zwar hat die Verantwortliche Bilder der Hinweisschilder vorgelegt, mit denen die Testfahrzeuge versehen sind. Auf diesen Hinweisschildern findet sich neben einem QR-Code, der zur Datenschutzerklärung der Verantwortlichen führt, auch der Zweck „autonomousdriving“. Gemäß Art 8 B-VG ist die Staatssprache auf österreichischem Staatsgebiet, für welches die Verantwortliche die vorliegende Genehmigung beantragt hat, die deutsche Sprache. Die Datenschutzbehörde trägt deshalb zusätzlich auf, den Hinweis auf den Zweck der Datenverarbeitung („autonomousdriving“) auch in deutscher Sprache in den Hinweisschildern aufzunehmen (zB: „Autonomes oder Automatisiertes Fahrzeug“).

Auflagen 2.b und 2.c nehmen insb auf die Möglichkeit Bezug, dass Bilddaten, etwa nach einem Verkehrsunfall sichergestellt werden (vgl dazu die Übermittlungsermächtigung des Unfalldatenspeichers gem § 5 Abs 3 AutomatFahrV). Die Auflage soll klarstellen, dass eine solche Übermittlung der einzige Fall bleiben muss, in dem der unausgewertete, unbearbeitete (nichtanonymisierte) Original-Datenbestand übermittelt werden darf. Aus diesem Grund ist eine vorgesehene Datenübermittlung an Dritte (Kooperationspartner) ausdrücklich untersagt (siehe dazu auch den vorletzten und letzten Satz von § 6 der AutomatFahrV).

Die Auflagen 2.d bis 2.f dienen der Datensicherheit bei der Verarbeitung der Daten sowie der Sicherung des Datengeheimnisses.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34609 vom 11.10.2023