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Die Beurteilung der Vorinstanzen, die die Veröffentlichung des Lichtbilds der Tochter der Kl untersagten, soweit diese als Verbrechensopfer identifiziert und über näher bezeichneten Inhalte berichtet wird, hält sich im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze.
Keiner Korrektur durch den OGH bedarf auch die Wertung, dass die Berichterstattung über die erlittenen Verletzungen der Getöteten, ihr Beziehungsleben zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten, der sie getötet hat, und die Obsorgestreitigkeiten um ihre gemeinsamen Kinder dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind.
Das BerufungsG erachtete als wesentlich, dass eine Berichterstattung über den Kriminalfall auch ohne die Veröffentlichung des Lichtbilds der Tochter der Kl möglich gewesen wäre.