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Auf den Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG sind im Medienverfahren zugesprochene Entschädigungen für die erlittene Kränkung anzurechnen, um die durch die Gesetzeslage gegebene Anspruchskonkurrenz zu entschärfen. Die gebotene Anrechnung ist ein Mittel, die Konkurrenz zwischen den Ansprüchen zu entschärfen und erfüllt einen mit der Konsumtion deckungsgleicher Ansprüche vergleichbaren Zweck. Sie stellt sicher, dass keine Mehrfachinanspruchnahme erfolgt. Tatsächlich läge kein Rechtsgrund für jene Leistungen vor, die in Erfüllung desselben Leistungszwecks doppelt erbracht würden.
Die Rechtsansicht des BerufungsG, dass (nur) rechtskräftige Zusprüche von Entschädigungen in Medienverfahren auf den Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG anzurechnen seien, findet Deckung in der Judikatur des OGH. Die gegenteilige Ansicht der Bekl würde zur Anrechnung von Beträgen führen, die die Geschädigte – abhängig vom Ausgang des noch nicht rechtskräftigen Medienverfahrens womöglich – letztlich gar nicht erhält.
Entscheidung
Unterlassung
Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Kl und ihr verstorbener Ehegatte auf den Lichtbildern trotz „verpixelter“ Gesichter erkennbar sind (vgl im Übrigen RS0078020).
Auf Grundlage einer Interessenabwägung ging das BerufungsG davon aus, dass die Veröffentlichung dieser Lichtbilder, denen kein eigener Nachrichtenwert zukam, iZm dem Bericht über den Tod des Ehegatten der Kl und dessen Begleitumstände unzulässig sei. Diese Wertung ist nicht korrekturbedürftig (vgl auch 6 Ob 212/23d, Rechtsnews 35774).
Warum das Ergebnis der Interessenabwägung die Pressefreiheit unzulässigerweise einschränken und einen Verstoß gegen Art 10 EMRK begründen sollte, kann die Bekl nicht schlüssig darlegen. Die Veröffentlichung der Bilder diente nämlich primär der Befriedigung der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit, was insb die tatsachenwidrige Behauptung der Bekl zeigt, der verstorbene Ehemann habe die schwangere Kl gerettet und sein Leben für das Leben seiner Frau und seines ungeborenen Kindes geopfert. Bei der Erwähnung der Hochzeitsreise, die zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort stattfand und bei der es zu einem Brückeneinsturz kam, bei dem die Kl verletzt und deren Ehemann getötet wurde, handelt es sich entgegen der Bekl weder um eine bloße Meldung über die Eheschließung noch um eine „Belanglosigkeit“, mit deren Kenntnisnahme man allgemein rechnet. Der Bekl wird auch keineswegs jegliche Berichterstattung über den Brückeneinsturz verwehrt, knüpfen doch beide Unterlassungsgebote (nur) an eine Berichterstattung über die Verletzung der Kl bei der Hochzeitsreise bzw den Tod ihres Ehegatten sowie dessen Begleitumstände an und setzen die Erkennbarkeit der Kl oder ihres tödlich verunglückten Ehemanns voraus.
Auch dass der Durchschnittsleser von einer Verletzung der Kl ausgehe, wenn dies im Begleittext zwar nicht ausdrücklich angeführt, aber dort erwähnt wird, dass insgesamt 23 Opfer teils schwer verletzt überlebten und sich die Kl mit zwei von insgesamt vier Todesopfern in einem Fahrzeug befand, bildet keine vom OGH aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung (RS0079648).
Urteilsveröffentlichung
Nicht korrekturbedürftig ist auch die Rechtsansicht des BerufungsG, die Urteilsveröffentlichung diene dazu, den falschen Eindruck zu beseitigen, die Kl habe ihre privaten „Schnappschüsse“ der Bekl zur Verfügung gestellt und sich damit freiwillig als trauernde Witwe – und um ihren Ehemann als Retter zu ehren – der Neugierde und Sensationslust der Leser der Bekl preisgegeben. Durch die Urteilsveröffentlichung wird insb der falsche Eindruck des Bildbegleittextes beseitigt, der verstorbene Ehemann habe die schwangere Kl gerettet und sein Leben für das Leben seiner Frau und seines ungeborenen Kindes geopfert. Die Veröffentlichung soll gerade diesem unrichtigen Bild entgegenwirken sowie den dadurch entstandenen Schaden für die Kl beseitigen (zB negative Auswirkungen auf ihre beruflichen Therapeuten-Patienten-Verhältnisse) und sie vor weiteren solchen Nachteilen bewahren (vgl RS0077294 [T3]).
Hätte der Verstorbene ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung gehabt, wird auch ein entsprechendes Interesse des Angehörigen bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Angehörige besonders begründet, weshalb er selbst an der Veröffentlichung ein Interesse über die Wahrung des Ansehens des Betroffenen hinaus hätte (RS0079737 [T30; T31]). Warum angesichts dieser Judikatur die oben angeführten Argumente nicht auch auf den verstorbenen Ehegatten der Kl zutreffen sollten, legt die Revision nicht schlüssig dar.
Berichterstattung in vielen Medien
Die Revision meint ua, auch für die Schadenersatzhöhe sei relevant, dass parallel viele Medien gleichzeitig über den Vorfall berichtet hätten und von der Kl in Anspruch genommen würden. Immaterieller Schaden sei nicht „teilbar“ und könne nicht einfach „potenziert“ werden.
Selbst wenn man in unterschiedlichen Medien und von unterschiedlichen Medieninhabern veröffentlichte Artikel nicht als separate Verletzungshandlungen ansehen würde, die einen eigenen (getrennten) Schaden begründen, sondern eine Solidarhaftung annehmen würde (vgl allgemein dazu St. Korn in Handig/Hofmarcher/Kucsk3 § 89 UrhG Rz 3 ff; Thiele in Thiele/Burgstaller, § 89 UrhG Rz 16; 4 Ob 3/15t, RdW 2016/136R), wäre für die Bekl nichts gewonnen. Die Bekl behauptet in ihrer Revision nämlich nicht einmal, die Kl hätte den gesamten Schaden von einem oder mehreren Dritten bereits tatsächlich ersetzt bekommen (vgl 6 Ob 210/23k, RdW 2024/457; RS0017435; RS0017345; RS0017310), sondern lediglich, die Kl habe „viele in- und ausländische Medien aufgrund der Berichterstattung über den gegenständlichen Unfall geklagt, nach ihren Angaben vielleicht um die 20“. Die vom BerufungsG als erheblich angesehene Rechtsfrage stellt sich daher nicht.