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DSGVO: Art 15
Art 15 Abs 3 Satz 1 DSGVO bestimmt, dass der Verantwortliche „eine Kopie der personenbezogenen Daten“ zur Verfügung stellt, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nach der E des EuGH in der Rs C-487/21 (= RdW 2023/435) umfasst dieses Recht gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erlangen, die ua diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund dieser Rsp des EuGH ging das BVwG im Ergebnis zu Recht davon aus, dass Art 15 Abs 3 Satz 1 DSGVO dem Revisionswerber neben seinem Recht auf Auskunft gem Art 15 Abs 1 DSGVO kein zusätzliches - eigenständiges - Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken einräumt. Art 15 Abs 3 (Satz 1) DSGVO stellt nach dieser Rsp des EuGH nämlich (bloß) eine Regelung für die Form der Unterrichtung dar, die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt.
In sinngemäßer Übereinstimmung mit den entsprechenden Erwägungen des EuGH in C-487/21 (insb Rn 41 f) ging das BVwG auch zutreffend davon aus, dass es bei der Beurteilung, ob derlei Kopien zur Verfügung zu stellen sind, auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Dass die Einzelfallbeurteilung des BVwG hier unzutreffend gewesen wäre, zeigt die Revision nicht auf.