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Datenschutz: Identitätsnachweis für Auskunftsbegehren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

DSG § 26

Ein Auftraggeber hat grds jeder Person, die ihre Identität „in geeigneter Form“ nachweist, Auskunft über die zu ihr verarbeiteten Daten zu erteilen (§ 26 Abs 1 DSG 2000). Die Vorlage eines Identitätsdokuments in Form einer öffentlichen Urkunde ist jedenfalls als geeigneter Nachweis gem § 26 Abs 1 DSG 2000 ausreichend, nicht jedoch eine Meldebestätigung nach dem MeldeG. Dass die Meldebestätigung nur der gemeldeten Person auszustellen ist, ändert nichts daran, dass diese öffentliche Urkunde nicht dem Nachweis oder der Feststellung der Identität des Antragstellers dient.

Wird ein Auskunftswerber von einem Rechtsanwalt vertreten, ist davon auszugehen, dass neben dem Nachweis der Bevollmächtigung ein weiterer Identitätsnachweis nicht erforderlich ist. Schreitet der Rechtsanwalt gem § 26 Abs 1 DSG 2000 ein, muss er nämlich iSd § 9 Abs 1 RAO (Verpflichtung die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gem zu führen) auch die Identität des Auskunftswerbers überprüfen. Vor Gerichten oder Behörden genügt in diesem Fall die Berufung auf die erteilte Vollmacht, gegenüber privaten Auftraggebern bedarf es grds eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung.

Die „geeignete Form“ des Identitätsnachweises ist nicht in jedem Fall formstreng zu sehen. Entscheidend bleibt, dass es dem Auftraggeber verlässlich ermöglicht wird, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen. Es kann ausreichend sein, wenn fallbezogen ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der (datenschutzrechtliche) Auftraggeber keine Zweifel an der Identität des Auskunftswerbers hegen musste.

VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0014

Entscheidung

Im vorliegenden Fall lagen zwar Anhaltspunkte dafür vor, dass der (datenschutzrechtliche) Auftraggeber keine Zweifel an der Identität des Auskunftswerbers (mitbeteiligte Partei) hegen musste.

Abschließende Feststellungen zu dieser Frage hat das VwG jedoch nicht getroffen, weil es (unter Verweis auf VwGH 9. 9. 2008, 2004/06/0221, LN Rechtsnews 5907 vom 16. 10. 2008) davon ausging, dass bereits die Meldebestätigung nach § 19 MeldeG bzw die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nach § 8 Abs 1 RAO als Identitätsnachweis ausreichend sei. Wegen dieses sekundären Verfahrensfehlers hob der VwGH den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

Für das fortgesetzte Verfahren stellt der VwGH weiters klar, dass das VwG nun Feststellungen zur Frage treffen muss, ob der (datenschutzrechtliche) Auftraggeber fallbezogen keine Zweifel an der Identität der mitbeteiligten Partei hegen musste. Dass die Datenschutzbehörde diese Feststellungen nicht getroffen hat, trägt nämlich noch nicht eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an die Datenschutzbehörde.

Kommt das VwG sodann zur Auffassung, dass der (datenschutzrechtliche) Auftraggeber fallbezogen keine Zweifel an der Identität der mitbeteiligten Partei hegen musste und somit ein Identitätsnachweis nach § 26 Abs 1 DSG 2000 vorgelegen ist, kann das VwG eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vornehmen, weil die Datenschutzbehörde unzutreffend angenommen hat, es läge kein geeigneter Identitätsnachweis und damit kein wirksames Auskunftsbegehren vor, und daher keinerlei Schritte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts betr die verlangte Auskunft gesetzt hat.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22313 vom 16.09.2016