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Art 82 DSGVO
1. Art 82 DSGVO (Haftung und Recht auf Schadenersatz) sieht eine Beweislastumkehr vor. Nach Abs 3 dieser Bestimmung wird der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter von der Haftung gem Abs 2 der Norm befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Art 82 DSGVO ist als Ergänzung zum nationalen Schadenersatzrecht als eine Art lex specialis eines datenschutzrechtlichen Schadenersatzrechts zu sehen.
Die Ansicht, dass nach Art 82 DSGVO der Kl die Beweislast für den Eintritt des Schadens und die Kausalität trägt und für das Verschulden eine Beweislastumkehr besteht, steht in Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum. Demnach normiert Art 82 DSGVO nur eine Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden, nicht jedoch hinsichtlich der anderen anspruchsbegründenden Voraussetzungen.
2. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass schon der Nachweis der Nichtgewährung eines Kredits nach unzulässiger Bonitätsauskunft für den Nachweis eines Schadens ausreicht.
OGH 27. 11. 2019, 6 Ob 217/19h
Hinweis:
Auf die im Schrifttum unterschiedlich beantwortete Frage, ob es sich bei dem Anspruch nach Art 82 DSGVO um eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr oder eine Art der Gefährdungshaftung handelt, war im vorliegenden Fall nicht einzugehen.