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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
DSG 2000 idF vor BGBl I 2017/120 : § 52
Nach § 52 Abs 4 DSG 2000 idF vor BGBl I 2017/120 kann die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 oder 2 DSG 2000 aF in Zusammenhang stehen (nunmehr im Wesentlichen gleichlautend § 62 Abs 4 DSG).
§ 52 Abs 4 DSG 2000 aF räumt der Behörde hinsichtlich der Wahl dieses Strafmittels somit Ermessen ein, wobei es hinsichtlich der Ermessensübung nachvollziehbarer Darlegungen bedarf, die dem VwGH eine (wenn auch nur eingeschränkte) Überprüfung dahin ermöglichen, ob das Ermessen iSd Gesetzes geübt wurde. Der hier im angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführte Umstand, dass der (für verfallen erklärte) Datenträger (hier Micro SD Speicherkarte) mit den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang stehe, ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung und kann daher nicht zugleich Determinante für die Ermessensübung sein. Enthält das angefochtene Erkenntnis keine darüber hinausgehende Begründung für den Ausspruch des Verfalls, ist eine nachvollziehbare Überprüfung der Ermessensübung dahingehend somit nicht möglich, ob der Verfallsausspruch notwendig bzw verhältnismäßig war.
VwGH 16. 5. 2018, Ra 2017/04/0080
Entscheidung
Im vorliegenden Fall verwies die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, sie habe den Verfall der Speicherkarte deshalb als notwendig erachtet, weil weiterhin Missbrauchsgefahr bestehe und der Revisionswerber von zukünftigen ähnlichen Vergehen abgehalten werden sollte (hier: Videoüberwachung ua ohne vorherige Meldung an die Datenschutzbehörde und ohne Löschung der aufgezeichneten Daten spätestens nach 72 Stunden). Dies hielt der VwGH jedoch für nicht ausreichend, weil das VwG nur den Gesetzestext und den Zusammenhang der Datenträger mit Übertretungen nach § 52 Abs 2 DSG 2000 aF anführte, sich die tragenden Überlegungen des VwG aber nach der Rsp des VwGH aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben müssen (siehe VwGH 2. 9. 2015, Ra 2015/02/0115, mwN, Rechtsnews 20592).
Dem Begründungsmangel kann nach Ansicht des VwGH eine Relevanz auch nicht abgesprochen werden, zumal nach dem Vorbringen des Revisionswerbers eine „Gefährlichkeit“ der Speicherkarte nicht vorliege, weil die auf einer Speicherkarte gespeicherten Daten in wenigen Sekunden gelöscht werden könnten (vgl zur Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB OGH 5. 7. 2012, 13 Os 32/12y).
Ausgehend davon hob der VwGH das Erkenntnis des VwG im angefochtenen Umfang des ausgesprochenen Verfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 lit b und c VwGG auf.
Hinweis:
Der Verfall ist nunmehr – im Wesentlichen gleichlautend – in § 62 Abs 4 DSG geregelt.