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EuGH: Als E-Mail getarnte Werbung (Inbox Advertising)

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2002/58/EG idF 2009/136/EG: Art 13

RL 2005/29/EG: Anhang I Nr 26

1. Die RL 2002/58/EG idF RL 2009/136/EG (DatenschutzRL für elektronische Kommunikation; e-Datenschutz-RL) zielt ua darauf ab, die Teilnehmer vor Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung (insb durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post inkl SMS) zu schützen.

Art 13 Abs 1 e-Datenschutz-RL („Unerbetene Nachrichten“) gestattet die Verwendung verschiedener Arten der Kommunikation (von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post) für die Zwecke der Direktwerbung, vorausgesetzt, sie erfolgt mit vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer. Die Einblendung von Werbenachrichten in der Inbox eines Nutzers eines E‑Mail-Dienstes an derselben Stelle wie eine E‑Mail und in einer Form, die einer tatsächlichen E‑Mail ähnlich ist, stellt eine „Verwendung … elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ iS dieser Bestimmung dar und ist nur unter der Voraussetzung gestattet, dass der Nutzer klar und präzise über die Modalitäten der Verbreitung solcher Werbung (also in der Liste der empfangenen privaten E‑Mails) informiert wurde und seine Einwilligung für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat. Die Bestimmung der Empfänger dieser Nachrichten nach dem Zufallsprinzip oder die Belastung, die dem Nutzer auferlegt wird, sind ohne Bedeutung.

2. Die Einblendung von Werbenachrichten in der Inbox des Nutzers eines E-Mail-Dienstes an derselben Stelle wie eine E‑Mail und in einer Form, die einer tatsächlichen E‑Mail ähnlich ist, fällt unter den Begriff des „hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens“ der Nutzer von E‑Mail-Diensten iSd Anhang I Nr 26 RL 2005/29/EG (RL über unlautere Geschäftspraktiken), wenn die Einwilligung des Nutzers vor der Einblendung fehlt („unerwünschtes Ansprechen“) und die Einblendung dieser Werbenachrichten so häufig und regelmäßig war, dass sie als „hartnäckiges Ansprechen“ eingestuft werden kann.

EuGH 25. 11. 2021, C-102/20, StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31748 vom 26.11.2021