Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der jusIT erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
RL 2001/29/EG: Art 2, Art 3
RL 2006/115/EG: Art 3, Art 7, Art 8, Art 9
Rom-Abkommen: Art 8
Art 2 Buchst b und Art 3 Abs 2 Buchst a RL 2001/29/EG [zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; MultimediaRL = InfoSocRL = UrheberrechtsRL (OGH auch: Info-RL bzw InfoRL)] sowie Art 3 Abs 1 Buchst b, Art 7 Abs 1, Art 8 Abs 1 und Art 9 Abs 1 Buchst a RL 2006/115/EG [zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums; Vermiet-, Verleih- und verwandte Schutzrechte-RL (VVvwSR-RL)] stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach verwandte Schutzrechte mit verwaltungsrechtlichem Status eingestellter ausübender Künstler (hier: Musiker des Nationalorchesters) an Leistungen, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben im Dienst des Arbeitgebers erbringen, ohne ihre vorherige Zustimmung im Wege eines Rechtsetzungsakts zur Verwertung durch den Arbeitgeber abgetreten werden.
Die Mitgliedstaaten sind, wie sich auch aus dem 30. Erwägungsgrund der RL 2001/29/EG ergibt, dafür zuständig, die Modalitäten dieser Zustimmung festzulegen, die im Rahmen individueller oder kollektiver Verhandlungen eingeholt oder im Fall der mit verwaltungsrechtlichem Status eingestellten ausübenden Künstler durch einen Rechtsetzungsakt formalisiert werden muss. Den Mitgliedstaaten steht es auch frei, die Modalitäten festzulegen, nach denen ausübende Künstler, die an der gleichen Darbietung mitwirken, gem Art 8 des Rom-Abkommens (Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen) bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten werden. Diese Modalitäten sind jedoch eng zu fassen, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung nicht ausgehöhlt wird.
EuGH 6. 3. 2025, C-575/23, ONB ua
Zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen.
Ausgangsfall
Die Verwertung der verwandten Schutzrechte der Musiker des Nationalorchesters (ONB) wurde in der Vergangenheit von Fall zu Fall im Rahmen eines Konzertierungsausschusses ausgehandelt. Als in den Verhandlungen zwischen dem ONB und den Gewerkschaftsvertretern seiner Musiker in den Jahren 2016 bis 2021 keine Einigung über die angemessene Vergütung der Leistungen der Musiker durch das ONB erzielt werden konnte, erließ der belgische Staat den Königlichen Erlass vom 1. 6. 2021. Nach dessen Präambel erfordert das reibungslose Funktionieren des ONB, dass alle mit der Erbringung und Verwertung der Leistungen ausübender Künstler des ONB verbundenen Rechte an das ONB abgetreten werden. Zu diesem Zweck sieht der Königliche Erlass vor, dass der ausübende Künstler die verwandten Schutzrechte an den im Rahmen seiner Aufgaben im Dienst des ONB erbrachten Leistungen gegen Zahlung der Ausgleichszulagen an das ONB abtritt (Abtretung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe sowie das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für die gesamte Dauer der verwandten Schutzrechte und weltweit).