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EuGH: Berufsbezogene Prüfung – „personenbezogene Daten“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 95/46/EG: Art 2, Art 6, Art 12

Die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung (hier: bei der irischen Berufsorganisation der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen „personenbezogene Daten“ Art 2 Buchst a RL 95/46/EG dar. Diese Einordnung eröffnet für den Prüfling grds eine Recht auf Auskunft und Berichtigung.

Das Recht auf Berichtigung kann es einem Prüfling zwar nicht ermöglichen, „falsche“ Antworten im Nachhinein zu „berichtigen“, aber etwa Berichtigungen aufgrund irrtümlich vertauschter Prüfungsarbeiten vorzunehmen.

Im Übrigen lässt sich nicht ausschließen, dass ein Prüfling nach Art 12 Buchst b RL 95/46/EG verlangen kann, dass seine Prüfungsantworten und die Anmerkungen des Prüfers dazu nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden, dh, dass die Arbeit zerstört wird.

EuGH 20. 12. 2017, C-434/16, Nowak

Sachverhalt

Zu einem irischen Vorabentscheidungsersuchen.

Herr Nowak war Trainee Accountant (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater in Ausbildung) und hatte einige Prüfungen des Institute of Chartered Accountants of Ireland (irische Berufsorganisation der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, im Folgenden: CAI) bereits mit Erfolg abgelegt. Nachdem er bei einer bestimmten Prüfung jedoch bereits zum vierten Mal durchgefallen war, reichte er zunächst eine Beschwerde ein, um ihr Ergebnis anzufechten. Nach Zurückweisung dieser Beschwerde stellte er auf Grundlage des irischen Datenschutzgesetzes einen Antrag auf Auskunft, der sich auf sämtliche personenbezogenen Daten bezog, die sich im Besitz der CAI befinden und ihn betreffen.

Die CAI übermittelte Herrn Nowak daraufhin 17 Dokumente, weigerte sich jedoch, ihm seine Prüfungsarbeit herauszugeben, und zwar mit der Begründung, dass diese keine personenbezogenen Daten iSd Datenschutzgesetzes enthalte.

Herr Nowak geht gegen die Entscheidung des irischen Datenschutzbeauftragten vor, der zufolge es sich bei Prüfungsarbeiten im Allgemeinen nicht um personenbezogene Daten handelt.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen hält der EuGH ua weiters fest, dass sich die Rechte auf Auskunft und Berichtigung nicht auf Prüfungsfragen erstrecken, die als solche keine personenbezogenen Daten des Prüflings darstellen.

Außerdem verweist er darauf, dass sowohl die RL 95/46/EG als auch die neue VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) bestimmte Beschränkungen dieser Rechte vorsieht:

So können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, die die vorgesehenen Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.

Art 23 Abs 1 Buchst e der VO (EU) 2016/679 dehnt die Liste der Gründe für Beschränkungen (derzeit in Art 13 Abs 1 der RL 95/46/EG), auf „den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats“ aus.

Zudem sieht Art 15 der VO (EU) 2016/679 (betr das Auskunftsrecht der betroffenen Person) in seinem Abs 4 vor, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 2 Buchst a der RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten „personenbezogene Daten“ iS dieser Bestimmung darstellen.

Hinweis:

Die VO (EU) 2016/679 (zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten...; [Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO]) gilt ab 25. 5. 2018; mit diesem Zeitpunkt wird die RL 95/46/EG aufgehoben (vgl Art 94 und Art 99 VO (EU) 2016/679).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24705 vom 22.12.2017