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EuGH: Datenschutz – Nachweis einer gültigen Einwilligung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 95/46/EG: Art 2, Art 7

VO (EU) 2016/679: Art 4, Art 6

Der für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche hat nachzuweisen, dass die betroffene Person ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch aktives Verhalten bekundet hat und dass sie vorher eine Information über alle Umstände iZm dieser Verarbeitung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erhalten hat, die sie in die Lage versetzt, die Konsequenzen dieser Einwilligung leicht zu ermitteln, so dass gewährleistet ist, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird.

Nicht als Nachweis über eine gültig erteilte Einwilligung ist ein Vertrag geeignet (hier: Vertrag über Telekommunikationsdienste), der die Klausel enthält, dass die betroffene Person über die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments informiert worden ist und darin eingewilligt hat, wenn

-das Kästchen, das sich auf diese Klausel bezieht, von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen vor Unterzeichnung dieses Vertrags angekreuzt worden ist oder wenn
-die Vertragsbestimmungen des Vertrags die betroffene Person über die Möglichkeit irreführen können, den Vertrag abzuschließen, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, oder wenn
-die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, vom Verantwortlichen ungebührlich beeinträchtigt wird, indem verlangt wird, dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches Formular unterzeichnet, in dem diese Weigerung zum Ausdruck kommt.

EuGH 11. 11. 2020, C-61/19, Orange Romania

Zu einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen.

Hinweis:

Seit 25. 5. 2018 gilt die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) anstelle der früheren RL 95/46/EG (DatenschutzRL).

Die Vorlagefragen wurden hier vom EuGH jedoch sowohl auf der Grundlage der DatenschutzRL als auch auf der Grundlage der DSGVO beantwortet.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29927 vom 12.11.2020