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EuGH: DSGVO – personalisierte Werbung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

DSGVO: Art 5, Art 9

1. Art 5 Abs 1 Buchst c DSGVO (Grundsatz der „Datenminimierung“) bestimmt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein“ müssen. Dieser Grundsatz der „Datenminimierung“ steht dem entgegen, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

2. Art Art 9 Abs 1 DSGVO untersagt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Dabei handelt es sich ua um Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen oder religiöse Überzeugungen hervorgehen, sowie um Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Art 9 Abs 2 DSGVO sieht allerdings in seinen Buchst a bis j zehn Ausnahmen vor, die voneinander unabhängig sind und daher autonom zu beurteilen sind. Zu den Ausnahmen zählt nach Art 9 Abs 2 Buchst e DSGVO, wenn sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten bezieht, die „die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat“.

Der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, gestattet dem Betreiber einer Onlineplattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung dieser Person zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten. Art 9 Abs 2 Buchst e DSGVO ist eng auszulegen.

EuGH 4. 10. 2024, C-446/21, Schrems (Communication de données au grand public)

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 56/21k, RdW 2021/504.

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2024/223.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35947 vom 08.10.2024