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EuGH: Einbettung auf Website eines Dritten per Framing

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2001/29/EG: Art 3

SPK plant die Veröffentlichung von Vorschaubildern, die von der SPK gespeichert sind und aus urheberrechtlich geschützten Werken stammen, die im Katalog der VG Bild-Kunst enthalten sind. Zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits besteht Einigkeit, dass diese geplante Veröffentlichung eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe iSv Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG (UrheberrechtsRL; MultimediaRL; InfoSocRL) ist und somit der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedarf.

Da die SPK sich jedoch weigert, Maßnahmen zur Verhinderung des Framing dieser Vorschaubilder auf Websites Dritter zu treffen, hatte der EuGH zu prüfen, ob ein solches Framing selbst als öffentliche Wiedergabe iSv Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst als Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte erlauben würde, die SPK zur Durchführung der genannten Maßnahmen zu verpflichten.

Die Framing-Technik besteht darin, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt und in einem dieser Rahmen mittels eines anklickbaren Links oder eines eingebetteten Internetlinks (Inline Linking) ein Bestandteil einer anderen Website angezeigt wird, sodass den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt.

Eine solche Einbettung von urheberrechtlich geschützten Werken, die der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Website frei zugänglich sind, in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik stellt eine öffentliche Wiedergabe iSd Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG dar, bedarf der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers, wenn dieser beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst hat.

EuGH 9. 3. 2021, C-392/19, VG Bild-Kunst

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30577 vom 10.03.2021