Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der jusIT erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
RL 2011/83/EU: Art 8
Nach Art 8 Abs 2 Unterabs 2 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verbraucher „bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist“. Umfasst der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion, muss diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer „entsprechenden eindeutigen Formulierung“ gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.
Enthält eine nationale Regelung zur Umsetzung dieser RL wie die RL selbst keine konkreten Beispiele entsprechender Formulierungen, steht es den Unternehmern frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion aktiviert. Ob die verwendete Formulierung auf der Schaltfläche für die Bestellung (oder auf einer ähnlichen Funktion) den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ iSd Art 8 Abs 2 Unterabs 2 Verbraucherrechte-RL „entspricht“, kommt allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche (oder dieser ähnlichen Funktion) an. Das nationale Gericht hat nur die verwendete Formulierung auf der Schaltfläche zu berücksichtigen, also unabhängig von den Begleitumständen des Buchungsvorgangs.
Im Ausgangsverfahren strittig ist die Formulierung „Buchung abschließen“. Da der EuGH dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben kann, weist er hiezu darauf hin, dass ua zu prüfen sein wird, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Ist dies zu verneinen, wäre festzustellen, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig ist, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden könnte, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art 8 Abs 2 Unterabs 2 Verbraucherrechte-RL entspricht.
EuGH 7. 4. 2022, C-249/21, Fuhrmann-2
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.