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DSGVO: Art 2, Art 3, Art 6, Art 88
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften beim Videokonferenz-Livestream des von ihnen erteilten öffentlichen Schulunterrichts fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.
Art 88 DSGVO räumt den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, „spezifischere Vorschriften“ zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext zu erlassen (Öffnungsklausel des Abs 1). Diese „spezifischeren Vorschriften“ können alle Beschäftigten unabhängig von der Art des Rechtsverhältnisses betreffen, das zwischen ihnen und ihrem Beschäftiger besteht. Gem Art 88 Abs 2 DSGVO müssen die „spezifischeren Vorschriften“ geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person umfassen, insb im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz. Eine nationale Rechtsvorschrift kann keine „spezifischere Vorschrift“ iSv Art 88 Abs 1 DSGVO sein, wenn sie nicht die Vorgaben des Abs 2 erfüllt.
Beachten nationale Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext nicht die Voraussetzungen und Grenzen des Art 88 Abs 1 und 2 DSGVO, müssen sie unangewendet bleiben, es sei denn, sie stellen eine Rechtsgrundlage iSv Art 6 Abs 3 DSGVO dar, die den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
EuGH 30. 3. 2023, C-34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
Ausgangsfall:
Der Minister des Hessischen Kultusministeriums legte im Jahr 2020 mit zwei Erlässen den rechtlichen und organisatorischen Rahmen des Schulunterrichts während der Covid-19-Pandemie fest. Hinsichtlich der Teilnahme am Unterricht per Videokonferenz-Livestream gab es zwar eine datenschutzrechtliche Regelung betr die Schüler (Zuschaltung zum Videokonferenzdienst nur mit der Einwilligung der Schüler selbst oder – bei Minderjährigen – ihrer Eltern), die Einwilligung der Lehrkräfte zu ihrer Teilnahme an dem Videokonferenzdienst war jedoch nicht vorgesehen.
Die Vorlagefragen beziehen sich darauf, ob eine nationale Regelung iSd Art 88 Abs 1 DSGVO jedenfalls die Anforderungen nach Art 88 Abs 2 DSGVO erfüllen muss, und ob eine nationale Norm anwendbar bleiben kann, auch wenn sie die Anforderungen des Art 88 Abs 2 DSGVO offensichtlich nicht erfüllt.