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DSGVO: Art 57, Art 77
Nach Art 57 Abs 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde (in Österreich die Datenschutzbehörde) bei offenkundig unbegründeten oder – insb im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
Der Begriff „Anfragen“ bzw „Anfrage“ in Art 57 Abs 4 DSGVO erfasst „Beschwerden“ iSv Art 57 Abs 1 Buchst f und Art 77 Abs 1 DSGVO.
Nach Ansicht des Generalanwalts können Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Anzahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ iSv Art 57 Abs 4 DSGO eingestuft werden, weil die Aufsichtsbehörde zudem nachweisen muss, dass die Person, die diese Anfragen stellt, mit missbräuchlicher Absicht handelt.
Eine Aufsichtsbehörde kann bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option angemessen und verhältnismäßig ist; ein Vorrangverhältnis besteht zwischen diesen beiden Optionen nicht.
Schlussanträge des Generalanwalts 5. 9. 2024, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives)
Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 27. 6. 2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004), Rechtsnews 34279 = RdW 2023/400.