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DSGVO: Art 5, Art 9
Im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung (Art 5 Abs 1 Buchst c DSGVO) ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen, inwieweit der Zeitraum der Speicherung der Daten und die Menge der verarbeiteten Daten im Hinblick auf das legitime Ziel der Verarbeitung dieser Daten für Zwecke der personalisierten Werbung gerechtfertigt sind.
Nach Art 5 Abs 1 Buchst b DSGVO (Grundsatz der Zweckbindung) müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in zweckwidriger Weise weiterverarbeitet werden. Nach Art 9 Abs 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten ua zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt, es sei denn, eine solche Verarbeitung fällt in den Anwendungsbereich einer der Ausnahmen des Art 9 Abs 2 DSGVO – etwa wenn sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat (Art 9 Abs 2 Buchst e DSGVO). Eine Äußerung über die eigene sexuelle Orientierung für die Zwecke einer öffentlichen Podiumsdiskussion kann zwar eine Handlung darstellen, mit der die betroffene Person dieses Datum iSv Art 9 Abs 2 Buchst e DSGVO „offensichtlich öffentlich gemacht“ hat, erlaubt jedoch für sich genommen nicht die Verarbeitung dieser Daten oder anderer Daten zur sexuellen Orientierung dieser Person für Zwecke der Aggregation und Analyse von Daten für personalisierte Werbung.
Schlussanträge des Generalanwalts 25. 4. 2024, C-446/21, Schrems (Communication de données au grand public)
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 56/21k, RdW 2021/504.
Hinweis:
Im Hinblick auf die E EuGH 4. 7. 2023, C-252/21, Meta Platforms ua, RdW 2023/437, hat der OGH die Fragen 1. und 3. seines Vorabentscheidungsersuchens zurückgezogen, die Fragen 2. und 4. jedoch aufrecht erhalten (OGH 19. 7. 2023, 6 Ob 134/23h).
Da nach stRsp des EuGH grds eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, beschäftigt sich der Generalanwalt auch mit der 4. Vorlagefrage, obwohl diese seiner Ansicht nach wohl unerheblich ist, weil sich Meta Platforms Ireland im Verfahren vor den nationalen Gerichten offensichtlich zu keinem Zeitpunkt auf die Ausnahmeregelung des Art 9 Abs 2 Buchst e DSGVO als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung berufen hat.