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RL 93/83/EWG: Art 1
Ein „Satellitenbouquet-Anbieter“ bündelt mehrere verschlüsselte High-Definition-Signale von Free– und Pay–TV–Programmen verschiedener Sendeunternehmen nach seiner Vorstellung zu einem Paket und bietet das so geschaffene eigenständige audiovisuelle Produkt seinen Kunden entgeltlich an.
Nach Ansicht des Generalanwalts zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH ist ein Satellitenbouquet-Anbieter nicht verpflichtet, für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte in dem Mitgliedstaat einzuholen, in dem die so wiedergegebenen Schutzgegenstände öffentlich zugänglich sind (Empfangsmitgliedstaat).
Schlussanträge des Generalanwalts 22. 9. 2022, C-290/21, AKM (Fourniture de bouquets satellitaires en Autriche)
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 20. 4. 2021, 4 Ob 195/20k, RdW 2021/310.