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EuGH-GA: Pauschalreise – Insolvenz des Reiseveranstalters iZm COVID-19

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL (EU) 2015/2302: Art 12, Art 17

Nach Art 17 Abs 1 RL (EU) 2015/2302 (Pauschalreise-RL) haben Reiseveranstalter „Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen“ zu leisten, „sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden“.

Nach Ansicht der Generalanwältin ist Art 17 Abs 1 Pauschalreise-RL in Anbetracht seines Wortlauts, seines Kontexts, seines Zwecks und im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung dahin auszulegen, dass die Erstattung der Zahlungen der Reisenden nicht nur für den Fall abzusichern ist, dass die Reise infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht stattgefunden hat, sondern auch in dem Fall, dass der Reisende vor der Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen iSv Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL (hier: Covid-19-Pandemie) vom Vertrag zurückgetreten ist.

Falls der EuGH mit diesem Auslegungsansatz nicht übereinstimmt, bedürfen auch die weiteren Vorlagefragen einer Antwort: Für den Fall, dass der Reisende noch vor der Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen iSv Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL vom Vertrag zurückgetreten ist, fragt sich das vorlegende Gericht, ob es für die Absicherung der Erstattung der Zahlungen des Reisenden maßgeblich ist, dass die Insolvenz während der gebuchten Reise eingetreten ist, bzw ob die Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund dieser unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen iSv Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL eingetreten sein muss. Nach Ansicht der Generalanwältin kommt es für die Auslegung des Anwendungsbereichs von Art 17 Abs 1 Pauschalreise-RL nicht darauf, ob die Reise während oder nach der Insolvenz stattfinden sollte oder ob die Insolvenz aufgrund der gleichen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände eintritt, die der Reisende für den Rücktritt vom Vertrag nach Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL geltend gemacht hat.

Schlussanträge der Generalanwältin 7. 3. 2024, C-771/22 und C-45/23, HDI Global

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BG für Handelssachen Wien und einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35176 vom 12.03.2024