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EuGH-GA: Schadenersatz nach der DSGVO

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

DSGVO: Art 82

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH (iZm der Verletzung der DSGVO durch einen Adressverlag [Zuordnung einer statistisch ermittelten Parteiaffinität zu bestimmten Personen]) ist der Generalanwalt der Ansicht, dass Art 82 DSGVO wie folgt auszulegen ist:

Für die Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO erlitten hat, reicht die bloße Verletzung der Norm als solche nicht aus, wenn mit ihr keine entsprechenden materiellen oder immateriellen Schäden einhergehen.

Der in der DSGVO geregelte Ersatz immaterieller Schäden erstreckt sich nicht auf bloßen Ärger, zu dem die Verletzung ihrer Vorschriften bei der betroffenen Person geführt haben mag. Es ist Sache der nationalen Gerichte, herauszuarbeiten, wann das subjektive Unmutsgefühl aufgrund seiner Merkmale im Einzelfall als immaterieller Schaden angesehen werden kann.

Schlussanträge des Generalanwalts 6. 10. 2022, C-300/21, Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 15. 4. 2021, 6 Ob 35/21x, RdW 2021/451.

Hinweis:

In einem anderen Verfahren (gegen eine andere Bekl) erschien es dem OGH für den Zuspruch von Schadenersatz (iHv € 500,-) ausreichend, dass der Kl nach den Feststellungen durch die Datenverarbeitung der Bekl „massiv genervt“ war, wenn auch nicht psychisch beeinträchtigt. Mit dem Wort „massiv“ wird nach Ansicht des OGH zum Ausdruck gebracht, dass tatsächlich ein spürbarer und objektiv nachvollziehbarer immaterieller Schaden vorliegt. Eine psychische Beeinträchtigung oder „tiefe Verunsicherung“ werde von Art 82 DSGVO nicht verlangt (OGH 23. 6. 2021, 6 Ob 56/21k, RdW 2021/504).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33136 vom 07.10.2022