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RL 2001/29/EG: Art 5
Die Ausnahme für Privatkopien gem Art 5 Abs 2 Buchstabe b RL 2001/29/EG (MultimediaRL = InfoSocRL = UrheberrechtsRL) untersagt es dem Inhaber des Urheberrechts, sein ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten, gegenüber Personen geltend zu machen, die private Kopien von seinen Werken anfertigten. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme für Privatkopien nach Art 5 Abs 2 Buchstabe b RL 2001/29/EG in ihr nationales Recht umzusetzen, sind sie insb verpflichtet, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an den Rechtsinhaber vorzusehen.
Die Ausnahme für Privatkopien gem Art 5 Abs 2 Buchstabe b RL 2001/29/EG (MultimediaRL = InfoSocRL = UrheberrechtsRL) umfasst nach Ansicht des Generalanwalts auch die auf Cloud-Computing-Dienstleistungen eines Dritten gestützte Vervielfältigung.
Für die auf Cloud-Computing-Dienstleistungen eines Dritten gestützte Vervielfältigung durch eine natürliche Person zu eigenen persönlichen Zwecken ist nach Ansicht des Generalanwalts keine gesonderte Abgabe zu zahlen, sofern die in Bezug auf die Geräte/Medien in dem fraglichen Mitgliedstaat gezahlten Abgaben auch den dem Rechtsinhaber durch eine solche Vervielfältigung verursachten Schaden widerspiegeln. Wenn ein Mitgliedstaat tatsächlich entschieden hat, ein Abgabensystem in Bezug auf Geräte/Medien vorzusehen, ist das vorlegende Gericht grundsätzlich berechtigt, zu vermuten, dass dies an sich einen „gerechten Ausgleich“ iSd Art 5 Abs 2 Buchstabe b RL 2001/29/EG darstellt, es sei denn, der Rechtsinhaber (oder sein Vertreter) kann klar darlegen, dass eine solche Zahlung unter den Umständen des konkreten Falles unzureichend wäre.
Schlussanträge des Generalanwalts 23. 9. 2021, C-433/20, Austro-Mechana
Zum Vorabentscheidungsersuchen OLG Wien 7. 9. 2020, 33 R 50/20w, RdW 2021/41.