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RL 2001/29/EG: Art 3
Der Betreiber einer Streamingplattform, der eine Fernsehübertragung im Internet weiterverbreitet, verletzt das ausschließliche Recht von Urhebern zur öffentlichen Wiedergabe von Werken (Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG [MultimediaRL; InfoSocRL; UrheberrechtsRL]), wenn die geschützten Werke auf seiner Plattform ohne Beschränkungen in der EU zugänglich sind, ohne dass der Urheberrechtsinhaber die Erlaubnis dazu erteilt hat. Nach Ansicht des Generalanwalts verletzt der Plattform-Betreiber dieses Recht jedoch nicht, wenn die Nutzer mittels eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN) die geografische Zugangssperre (“Geoblocking“) in der Weise umgehen, dass die geschützten Werke in der EU zugänglich sind.
Keine öffentliche Wiedergabe iSd Art 3 Abs 1 InfoSocRL nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer vor, der mit dem Betreiber einer Streamingplattform (vertraglich und/oder gesellschaftsrechtlich) verbunden ist, Werbung für diese Plattform macht, Verträge mit Kunden über die Dienstleistungen des Plattform-Betreibers abschließt und sich um die Kundenpflege kümmert, jedoch weder auf die Inhalte Einfluss hat, die auf der Plattform zugänglich gemacht werden, noch auf die dort angewendeten Zugangsbeschränkungen, die darauf abzielen, die Urheberrechte Dritter zu schützen.
Schlussanträge des Generalanwalts 20. 10. 2022, C-423/21, Grand Production
Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 22. 6. 2021, 4 Ob 44/21f, RdW 2021/563.
Hinweis:
Der Generalanwalt schlägt vor, die dritte Vorlagefrage (betr Reichweite der Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen) für unzulässig zu erklären.